( ASVG § 253d ) Auf eine Abgrenzung zwischen abstrakten, historischen und konkret ausgeübten erlernten bzw. angelernten Berufsbildern kommt es bei der Beurteilung von Berufsschutz und Verweisungsmöglichkeiten nicht an, wenn es einem Feinoptiker im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls gesundheitsbedingt nur versagt ist, Arbeiten in kaltem, nicht aber auch in (auf 12 Grad) gekühltem Wasser mit Poliermitteln zu verrichten. OGH 10 Ob S 2214/96b v. 16.07.1996.