( ASVG § 175 Abs 2 Z 1 ) Als ständiger Aufenthalt in Zusammenhang mit einem unfallversicherungsgeschützten Wegunfall kommt nur ein Ort in Betracht, der den Lebensmittelpunkt der Interessen des Versicherten darstellt, nicht aber ein Ort, der eine tägliche Reise zur Arbeitsstätte unwirtschaftlich, unzumutbar und unmöglich macht. OLG Wien 10 Rs 68/95 v. 31.07.1995. (ZAS Jud. 1/1997)