( ASVG § 175 Abs 1 ) Was die Dauer einer Betriebsfeier betrifft, deren Beginn noch im Rahmen der Regeldienstzeit lag, ist davon auszugehen, dass sie dann, wenn sie verhältnismäßig kurz währt, wenn sie betrieblich organisiert ist und im Interesse des Betriebes liegt, unter Versicherungsschutz steht. Wenn die Personalvertretung diese Feier organisierte, ist von einem betrieblichen Interesse auszugehen. Bei der Frage, ob die Feier nur verhältnismäßig kurz gedauert hat und wie diese Zeitspanne zu begrenzen ist, ist vom Begriff der üblichen Feiern auszugehen und auch die Relation der Zeitdauer der Feier zur Arbeitszeit zu berücksichtigen. OLG Wien 7 Rs 67/95 v. 26.07.1995. (ZAS Jud. 1/1997)