( ASVG § 131b ) In Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 131b ASVG bei Fehlen vertraglicher Regelungen - von vornherein nur einen Kostenzuschuss vorsieht, genügt ein Zuschuss im Ausmaß von 50% der Kosten. LG Linz 7 Cgs 141/95 v. 27.09.1995. (ZAS Jud. 1/1997)