( ASVG § 107 Abs 1 ) Vermutete der Sachwalter eines Ausgleichszulagenbeziehers, dass die Zinserträge aus einem Sparguthaben auf die Ausgleichszulage anzurechnen sein könnten und gab er an, dass er darüber noch nähere Informationen einholen würde, was er jedoch unterlassen hat, ist sein Verhalten jedenfalls als leicht fahrlässig anzusehen; die Rückforderung zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage wegen Verletzung von Meldepflichten ist daher berechtigt. OGH 10 Ob S 56/96 v. 30.07.1996.