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ASVG § 107 Abs 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4824/7/97 Heft 4824 v. 18.3.1997

( ASVG § 107 Abs 2 ) Das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt „binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist“. Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hiebei auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf daher ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. OGH 10 Ob S 2026/96f v. 09.04.1996.

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