( ASVG § 35 Abs 1 ) Unter einem „Beschäftigungsverhältnis“ - sieht man zunächst von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 erster Satz ASVG zu verstehen. Der Dienstgeber ist die andere Seite des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird.