( ASVG § 5 Abs 2 ) Die Geringfügigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Dienstnehmer mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden monatlichen Entgelt zur Vollversicherung angemeldet wurde und das gebührende Entgelt nur deswegen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde. BMAS 120.353/2-7/95 v. 30.10.1995. (ZAS Jud. 1/1997)