( ASVG § 4 Abs 2 ) Eine Tagesmutter, die verpflichtet ist, das vereinbarte wöchentliche Arbeitsausmaß einzuhalten, und daher - um dieses Ausmaß zu erreichen - nach dem Willen des Dienstgebers dazu angehalten ist, sich weitgehend nach dem tatsächlichen Betreuungsbedarf zu richten, und die sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe, z.B. Krankheit, und keineswegs generell vertreten lassen kann, unterliegt der Versicherungspflicht. BMAS 120.799/4-7/95 v. 01.09.1995. (ZAS Jud. 1/1997)