( ASVG § 4 Abs 2 ) In einem Dienstverhältnis wird der Lohn dafür gezahlt, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber zur Leistung nicht vorausbestimmter Dienste seine Arbeitskaft zur Verfügung stellt. Allerdings kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses die Lohnhöhe nach der tatsächlich erbrachten Leistung bestimmt werden, ohne dass durch eine solche Lohnform die Rechtsfigur des Dienstverhältnisses geändert wird. BMAS 120.455/5-7/95 v. 30.10.1995. (ZAS Jud. 1/1997)