( EStG § 4 Abs 1 ) Ein betrieblich angeschaffter Computer, der infolge kurzfristiger gescheiterter betrieblicher Nutzung privat verwendet wird, zählt nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.
VwGH 92/14/0078 v. 26.11.1996
Für die Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen sind dessen Zweckbestimmung, die Besonderheit des Betriebes bzw. der Beruf des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. Steht ein Wirtschaftsgut in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und ist es geeignet, eine Funktion im Betrieb zu erfüllen, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor.