( ASVG § 67 Abs 10 ) Hat sich ein Geschäftsführer in der Frage, ob mit seiner schließlich von ihm geschiedenen Ehefrau ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat nicht sachkundig gemacht und mit der bloßen Behauptung, es sei familienhafte Mitarbeit vorgelegen, keine Meldung erstattet, haftet er im Falle der Uneinbringlichkeit des Beitrages bei der Gesellschaft für die Beiträge auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht nach Angaben der nunmehr geschiedenen Ehefrau gar nicht mehr Geschäftsführer ist.