( EStG § 16 Abs 1 Z 9, § 4 Abs 4 ) Reisekosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre betriebliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Die betriebliche Veranlassung einer Reise kann nur festgestellt werden, wenn deren zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit einer konkreten betrieblichen Tätigkeit erkennbar ist. VwGH 89/13/0259 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)