( EStG § 2 Abs 2 ) Ohne Kenntnis jener Besonderheiten, die einen vermuteten Voluptuarbetrieb von einem nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Betrieb unterscheiden, lässt sich bei einem nach dem äußeren Erscheinungsbild typischen Gewerbebetrieb keine verlässliche Aussage über das (ausnahmsweise) Vorliegen von Liebhaberei machen. So kommt insbesondere der Art des Güter- und Leistungsangebots, den konkreten Marktchancen und den kostenverursachenden Faktoren Bedeutung zu. Ausmaß und Dauer der Verluste - noch dazu während einer durch den U-Bahnbau bewirkten starken Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit - können allein nicht maßgebend für die rechtliche Beurteilung eines Textilbetrieb es als Liebhaberei sein. VwGH 89/13/0259 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)