(ABGB § 863) Selbst dann, wenn ein Krankenstand dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemeldet wird, liegen keine eindeutigen Umstände vor, die auf eine stillschweigende Arbeitsniederlegung auf Dauer, somit auf einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, schließen lassen. ASG Wien 7 Cga 412/93w v. 19.03.1996, dem Rekurs wurde teilweise stattgegeben durch OLG Wien 10 Ra 331/96m v. 18. 12. 1996, Revisionsrekurs unzulässig.