( ABGB § 1151 ) Der Abschluss eines Werkvertrages über einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, also kein selbständiges Werk darstellen können, ist rechtlich unmöglich. VwGH 95/09/0190 v. 07.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)