( ASVG § 202 Abs 2 ) Ersatz für eine bei einem Arbeitsunfall beschädigte Lesebrille ist vom Unfallversicherungsträger, auch wenn die Gebrauchsdauer der Lesebrille noch nicht abgelaufen ist, zu leisten, wenn die Beschädigung nicht auf ein Verschulden des Versicherten zurückzuführen ist.
OGH 10 Ob S 2363/96i v. 26.11.1996