( EStG § 19 ) Wird die Rückzahlung der vollen Einlage eines stillen Gesellschafters von Anfang an garantiert, führt die Aufrechnung eines Verlustanteils mit der Einlage nicht zu einem Abfluss.
VwGH 92/14/0100 v. 17.09.1996
Der echte stille Gesellschaft er erzielt erst dann negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der auf ihn entfallende Verlustanteil durch die Erstellung der Bilanz des Inhabers des Handelsgewerbes festgelegt ist und er diesen Verlustanteil sodann im Sinne des § 19 Abs 2 EStG durch Ausgaben oder diesen gleichzuhaltende Aufwendungen deckt, wozu auch die Verrechnung mit Gewinnauszahlungsansprüchen in einem dem Verlustjahr folgenden Jahr oder die Verrechnung mit einer noch nicht aufgebrauchten Vermögenseinlage zählen kann.