( AbgEO § 26, § 2 Abs 2 lit b, B-VG Art 12 Abs 4 ) Die Handhabung der Abgabenexekutionsordnung und damit auch die Vorschreibung der Pfändungsgebühr steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist. Die Vollstreckung von Rückstandsausweisen hinsichtlich der Lohnsummensteuer (Kommunalsteuer) ist daher nach finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen Landessache. VwGH 94/17/0311 v. 22. 11. 1996 (Bescheid aufgehoben).