BMAS 31.401/10-10/97 v. 10.02.1997
Nach § 49 Abs 1 AlVG kann das Arbeitsmarktservice (AMS) je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt auch öftere Kontrollmeldungen (als einmal monatlich) vorschreiben. Öftere Kontrollmeldungen können auch dann vorgeschrieben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt (z.B. bei Verdacht auf Schwarzarbeit).