( AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit a ) Hinweise auf die Wichtigkeit eines beantragten Ausländers zur Erhaltung des guten Rufs des Gastgewerbebetriebes oder auf ein bestehendes „freundschaftliches Vertrauensverhältnis“ belegen nur ein einzelbetriebliches Interesse, woran auch der allgemeine Hinweis auf ein Interesse der Gesamtwirtschaft an einem florierenden Unternehmen nichts ändert. VwGH 94/09/0133 v. 29.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)