( MRK Art 8, FrG § 17, § 19 ) Der Umstand, dass sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, allein vermag eine Ausweisung nicht zu rechtfertigen, wenn diese nicht "dringend geboten" ist. Ein solcher besonderer Grund kann nicht allein darin gesehen werden, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen ist. Lebt ein Fremder seit seiner (legalen) Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner - einer österreichischen Staatsbürgerin - besteht, auch wenn dadurch noch kein Wohnsitz im Sinne des § 1 AufG begründet wurde, zweifelsohne eine intensive familiäre Bindung im Inland. VfGHB-1838/94 v. 27.06.1996.