( AngG § 16 ) Gebührt auf Grund eines Kollektivvertrages den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten in beiden Fällen der aliquote Teil, wird mit dieser Regelung die Rückverrechnung bereits ausgezahlter Anteile von Sonderzahlungen nicht nur auf bestimmte Endigungsarten beschränkt, sondern ganz allgemein die Aliquotierung der für das ganze Jahr gebührenden Sonderzahlungen für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende angeordnet. Bloße Fälligkeitstermine können nicht dahin verstanden werden, dass das aufrechte Bestehen des Dienstverhältnisses zu diesem Termin eine Bedingung für den Anspruch wäre. OGH 8 Ob A 212/96 v. 14.03.1996.