( KStG § 24 Abs 4 ) § 24 Abs 4 KStG 1988, BGBl 1988/401, idF des Art 41 Z 12 StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Mindestkörperschaftsteuer von S 50.000,- jährlich ist nicht mehr anzuwenden und deren Anordnung verliert ihre normative Kraft nicht nur in den beim VfGH anhängigen Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide. Diese anderen Bescheide verlieren ihre Wirkung; die beim VfGH gegen solche Bescheide anhängigen Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne dass über die darin gestellten Anträge einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist. Mit Wirkung ab 1. 1. 1996 ist daher wieder die Mindestkörperschaftsteuer von S 15.000,- jährlich anzuwenden.