( UrlG § 2 Abs 1 ) Hatte ein Arbeitnehmer zu Beginn seines letzten Urlaubsjahres noch bis 10. 5. 1994 einen Entgelt(fortzahlungs)anspruch, trat eine Aliquotierung seines Urlaubsanspruchs durch den nachfolgenden Krankenstand wegen des noch vollen Entgeltanspruchs im Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruchs nicht ein.
OGH 8 Ob A 215/96 v. 14.03.1996