( VStG § 31 Abs 2 ) Die Verjährungsfrist für die Ahndung eines Parkvergehen s beträgt ein Jahr. VwGH 96/17/0320 und 0321 v. 20.09.1996. (Beschwerden abgewiesen)
( VStG § 31 Abs 2 ) Die Verjährungsfrist für die Ahndung eines Parkvergehen s beträgt ein Jahr. VwGH 96/17/0320 und 0321 v. 20.09.1996. (Beschwerden abgewiesen)