( StVO § 89a Abs 2a lit c ) Die Abschleppung eines Kfz erfolgt auch dann zu Recht, wenn der Aufforderer, der von einem später parkenden Kfz-Lenker "eingezwickt" wurde, durch die Art der Abstellung seines eigenen Fahrzeugs "knapp" hinter seinem "Vordermann" - aber eben erst durch das "knappe" zusätzliche Abstellen des Fahrzeugs des später parkenden Kfz-Lenkers hinter dem Fahrzeug des Aufforderers - am Wegfahren gehindert war. VwGH 96/02/0383 v. 04.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)