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StVO § 89a Abs 2a lit c

Lohnsteuer und AbgabenARD 4816/41/97 Heft 4816 v. 18.2.1997

( StVO § 89a Abs 2a lit c ) Die Abschleppung eines Kfz erfolgt auch dann zu Recht, wenn der Aufforderer, der von einem später parkenden Kfz-Lenker "eingezwickt" wurde, durch die Art der Abstellung seines eigenen Fahrzeugs "knapp" hinter seinem "Vordermann" - aber eben erst durch das "knappe" zusätzliche Abstellen des Fahrzeugs des später parkenden Kfz-Lenkers hinter dem Fahrzeug des Aufforderers - am Wegfahren gehindert war. VwGH 96/02/0383 v. 04.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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