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Dirimierungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Wahl des Vorstandes

Lohnsteuer und AbgabenARD 4816/40/97 Heft 4816 v. 18.2.1997

( ArbVG § 110 Abs 3, AktG § 92, § 93, § 94 ) Dem Vorsitzende n des Aufsichtsrats kann durch Satzung oder Geschäftsordnung zur Beseitigung einer durch Stimmengleichheit entstehenden Pattsituation bei Beschlüssen oder Wahlvorgänge n (hier: Bestellung des Vorstandes) durch Satzung oder Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ein Dirimierungsrecht eingeräumt werden.

OGH 2 Ob 556/95 v. 30.05.1996

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