( AlVG § 12 Abs 4, § 12 Abs 3 lit f ) Das Studium eines Werkstudenten während Zeiten seiner Arbeitslosigkeit hindert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann nicht, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung für die Dauer von mehr als einem Semester (= 18 Wochen) bestanden hat, wobei diese Parallelität auf den Zeitraum von 52 Wochen aufgeteilt sein kann und die betriebenen Studien nicht identisch sein müssen.