( AlVG § 12 Abs 3 lit f ) Arbeitslosengeld darf einem Werkstudenten wegen des Besuchs einer Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige nicht verwehrt werden; Zeiten einer derartigen Ausbildung zählen aber auch nicht auf die notwendige „längere Zeit“ einer Parallelität von Ausbildung und Dienstverhältnis, die für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Arbeitslosengeldschädlichkeit einer Ausbildung erforderlich wäre (vgl. ARD 4816/30/97).