( UWG § 11 Abs 2, ABGB § 1295, DSG § 48 ) Arbeitnehmer, die sich zur Einhaltung des Datengeheimnis ses und zur Unterlassung der Übermittlung der ihnen anvertrauten oder zugänglich gewordenen automationsunterstützt verarbeiteten Kundendaten an Dritte ohne ausdrückliche Anordnung der Geltung dieses Verbots auch für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses verpflichtet haben, trifft diese nachvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung auch dann, wenn der Arbeitgeber (hier: Versicherungsunternehmen) nicht „Betroffener“ im Sinne des Datenschutzgesetz es ist.