( ABGB § 863 ) Mit den Äußerungen "er gehe" und "er lasse sich das nicht mehr gefallen" erklärt ein Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt, wenn er daraufhin - wenn auch kurz vor Dienstschluss - den Betrieb verlässt.
OGH 8 Ob A 2012/96g v. 14.03.1996
Die Äußerung eines Arbeitnehmers "er gehe" und der zeitlich enge Zusammenfall mit dem Dienstschluss allein könnten zwar der Äußerung die Bedeutung, ein Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, nehmen; hingegen sind die Beifügung "er lasse sich das nicht gefallen" und das Verlassen des Büros "kurz vor 17.00 Uhr" nur dann erklärlich, wenn damit aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers die Willenserklärung verbunden werden sollte, das Dienstverhältnis sogleich zu beenden. Die Beifügung "er lasse sich das nicht gefallen" wäre mit einem normalen Beenden eines normalen Arbeitstages unvereinbar.