( ErbStG § 2 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 ) Werden nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung auf Grund eines Erbteilungsübereinkommen s einem Miterben Teile der Erbschaft unentgeltlich überlassen, die einem anderen Miterben auf Grund der Erbfolge zustehen würden, ist auch dieser Vorgang nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu beurteilen, wobei jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes erfüllende Erwerb als selbständiger Vorgang für sich der Steuer unterliegt. VwGH 95/16/0191 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)