( AngG § 27 Z 4 ) Pflichtverletzungen müssen gravierend und beharrlich sein; bloße Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. die Benützung des Computers zu privaten Zwecken, die das Maß der Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten und die nicht beharrlich erfolgen, stellen keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 14 Cga 92/96t v. 21.08.1996, rk.