( UOG § 40, § 41, B-VG Art 139 Abs 1 ) Normen, die die Aufnahme von Universitätsassistenten oder Vertragsassistenten (§ 40 und § 41 Universitäts-Organisationsgesetz 1975 - UOG) - also die Begründung von Dienstverhältnissen zum Bund - regeln (hier: ein Frauenförderungsplan), greifen nicht in die Rechtssphäre des Instituts ein. Ein Universitätsinstitut ist sohin nicht legitimiert, im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs 2 UOG den Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung im Frauenförderungsplan zu stellen. VfGH V-88/96 v. 25.09.1996.