( AZG § 19, § 23, § 28 ) Kann auch eine Vermehrung des Personals in Ansehung der Problematik der Einhaltung des AZG in einer Krankenanstalt keine Abhilfe schaffen, kann die Bestrafung des für die Einhaltung des AZG Verantwortlichen rechtswidrig sein (vgl. VwGH 95/11/0322 bis 0326, 0387 v. 6. 8. 1996 = ARD 4784/18/96). VwGH 96/11/0046 v. 01.10.1996. (Bescheid aufgehoben)