( IESG § 1 Abs 2 Z 4 ) Kosten für Arbeitsgerichtsklagen sind keine gesicherten Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wenn die Anmeldung der Arbeitnehmerforderungen im Ausgleichsverfahren günstiger gewesen wäre.
ASG Wien 23 Cgs 179/95x v. 05.03.1996,Berufung erhoben