( AngG § 27 Z 6 ) Der Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Entlassung nach Titulierung des Personalleiters mit „Arschloch“ ist zur Herstellung eines innerbetrieblichen Entscheidungsprozesses auch am Tag nach dem Vorfall noch gewahrt.
OGH 9 Ob A 2110/96a v. 29.05.1996