( ABGB § 863 ) In der Erklärung eines Kellners im Zuge einer Auseinandersetzung gegenüber dem Arbeitgeber "dann müssen Sie sich schön langsam nach einem neuen Kellner umsehen" kann kein vorzeitiger Austritt gesehen werden. Durch die Äußerung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dieser "könne gleich aufhören", wobei er ihn im weiteren Verlauf noch aufforderte, sich an einem der nächsten Tage die Papiere zu holen, erfolgt jedoch die Beendigung des Dienstverhältnisses. ASG Wien 25 Cga 170/95t v. 29.05.1996, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 318/96k v. 13. 12. 1996, Revision unzulässig.