( UStG § 11 ) Wurde einem Kolporteur eine einer Rechnung gleichstehende Gutschrift erteilt, die einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl der Kolporteur nicht Unternehmer ist, schuldet er diesen Betrag. Die Gutschrift verliert dabei die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. VwGH 94/13/0248 v. 31.07.1996. (Bescheid aufgehoben)