( BAO § 184 ) "Außerbetriebliche Geschäftsfälle" einer GmbH können nicht als Begründung für Sicherheitszuschläge zu ihren betrieblichen Einkünften herangezogen werden.
VwGH 94/15/0111 v. 10.10.1996
Werden in der Buchhaltung einer GmbH nicht erfasste außerbetriebliche Geschäftsfälle im Schätzungsweg derart ermittelt, dass die sich aus der Buchhaltung der GmbH ergebenden betrieblichen Erlöse "mit einem Sicherheitszuschlag von 10%" erhöht werden, ist dies widersprüchlich, weil die GmbH in Hinblick auf die wegen ihrer Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften gegebene Buchführungspflicht gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 - also betriebliche Einkünfte - erzielt, so dass mit dem in Rede stehenden Begründungselement nur nicht der GmbH zurechenbare Geschäfte (außerbetriebliche Geschäftsfälle) - offenbar Geschäfte des Steuerpflichtigen (Gesellschafter-Geschäftsführer) selbst - gemeint sein können. Nicht die GmbH betreffende Geschäftsfälle können nicht als Begründung für die Erhöhung von deren Umsätzen und Erfolgen herangezogen werden. Verdeckte Gewinnausschüttungen hätten jedenfalls zur Voraussetzung, dass die Sphäre der GmbH durch die Geschäfte berührt wurde, was bei der Annahme ihres außerbetrieblichen Charakters aber nicht der Fall sein kann. (Bescheid aufgehoben)