( EStG § 19, § 4 Abs 1, § 28 ) Mietzinsvorauszahlungen, deren Rückzahlbarkeit erst in einem ihrer Hingabe folgenden Jahr unter bestimmten Bedingungen vereinbart wird, gelten als im Jahr ihrer Hingabe zugeflossen und können nicht als in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bedingtes Darlehen angesehen werden.
VwGH 94/15/0121 v. 10.10.1996