Bereits seit längerer Zeit wird von Gemeinden, wie die Stadt Salzburg, als Kommunalsteuergläubiger unter Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH 94/13/0030 v. 25. 1. 1995 = ARD 4634/26/95 sowie VwGH 92/15/0104 v. 26. 7. 1995 = ARD 4696/26/95 die Meinung vertreten, dass Urlaubsentschädigungen bzw. Urlaubsabfindungen nur dann unter § 67 Abs 6 EStG zu subsumieren und damit nicht der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zuzurechnen seien, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) in einem Kausalzusammenhang steht und der Urlaub deshalb vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verbraucht werden konnte. Als Beispiele werden hiebei vom Stadtsteueramt in Salzburg Krankenstand oder Tod unmittelbar vor Beendigung des Dienstverhältnisses angeführt.