( ABGB § 1154b, GewO § 82 lit f ) Die dreitägige Dienstverhinderung eines ausländischen Arbeitnehmers infolge Teilnahme am Begräbnis des Neffen im Ausland muss als gerechtfertigt angesehen werden und stellt bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Arbeitgebers auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitgeber dem Fernbleiben vom Dienst nicht zugestimmt hat.
ASG Wien 20 Cga 139/96y v. 20.08.1996, Berufung erhoben