( ArbVG § 59 Abs 2 ) Das Urteil des ASG Wien 11 Cga 81/94z v. 2. 7. 1996 = ARD 4787/17/96, betreffend Anfechtung einer BR-Wahl durch den Betriebsinhaber wegen einer zu geringen Anzahl gewählter BR-Mitglieder, wurde aufgehoben, weil das ASG Wien zur Frage der Betriebseigenschaft keine Feststellungen getroffen hat. OLG Wien 7 Ra 326/96d v. 20.11.1996, Revisionsrekurs zulässig.