( ArbVG § 36 ) Durch die Worte "alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen" in § 36 Abs 1 ArbVG wird klargestellt, dass Arbeitnehmer, die zwar nicht im örtlich engeren Betriebsrahmen tätig sind (z.B. Vertreter), aber organisatorisch und soziologisch der Belegschaft des Betriebes zuzuordnen sind, dieser auch dann rechtlich angehören und damit dem ArbVG unterliegen, wenn sie ins Ausland entsandt sind, der Schwerpunkt ihrer Arbeitsbeziehungen aber auf längere Sicht im Betrieb gelegen ist. OLG Wien 10 Ra 130/96b v. 25.11.1996, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 78/95z v. 7. 2. 1996 = ARD 4737/7/96, Revision zulässig.