( AngG § 27 Z 4 ) Einem Arbeitgeber ist es unzumutbar, einen nach Libyen entsendeten Arbeitnehmer, der dort wegen Alkoholgenuss es trotz des in Libyen herrschenden strengen Verbots verhaftet wurde und nur durch die Bezahlung von "Lösegeld" durch seinen Arbeitgeber wieder freikam, weiter zu beschäftigen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer schon auf Grund wiederholter gleichartiger Verfehlungen im islamisch en Ausland verwarnt worden war. OGH 8 Ob A 2238/96t v. 12.09.1996, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 12/96z v. 22. 4. 1996 = ARD 4755/8/96 und ASG Wien 4 Cga 221/96k v. 29. 6. 1993 = ARD 4730/9/96.