( ABGB § 863 ) Im abermaligen unentschuldigt en Fernbleiben eines Arbeitnehmers, der eine besonders laxe und vom Arbeitgeber immer wieder tolerierte Dienstauffassung an den Tag gelegt hat, kann nur ein Wiederholen seines bisherigen Fehlverhalten s, allenfalls die Provokation der ihm für den Wiederholungsfall angekündigten Entlassung gesehen werden, nicht aber - schon gar nicht zweifelsfrei - sein eindeutiger Wille zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt. OLG Wien 10 Ra 260/96w v. 28.10.1996, in Bestätigung von ASG Wien 26 Cga 81/95m v. 8. 3. 1996, Revision unzulässig.