( ABGB § 863 ) Für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung hat die ohne Kontaktmöglichkeit verstrichene Urlaubszeit eines Arbeitnehmers in der Regel außer Betracht zu bleiben. OGH 9 Ob A 2279/96d v. 04.12.1996, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 54/96v v. 28. 6. 1996 = ARD 4770/46/96.